Sitzung: 11.03.2021 Hauptausschuss
Beschluss: Beschlossen
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat einstimmig, nachfolgende Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung
der Gehbahnen im Winter der Stadt Töging a. Inn zu erlassen:
Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung
der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Winterdienstverordnung)
vom …
–
ENTWURF–
Aufgrund
des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
(BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981
(BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember
2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Stadt Töging a. Inn folgende Verordnung:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der
Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der
Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen
in der Stadt Töging a. Inn.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche
Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des
Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4
Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung.
Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und
die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die
Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
a)
die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der
öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege)
und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und
Radwege
oder
b) in Ermangelung
einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden
Teile am Rande der öffentlichen Straßen
in einer Breite
von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage
ist der Teil des Stadtgebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise
zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung
ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen
den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen
unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen Straßen Putz-
oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten
auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige
Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;
b) Gehwege durch
Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Steine,
Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und
Schnee
1. auf
öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2.
neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch
die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen,
Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von
Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen
angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar
erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen
gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen
Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in
rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder
wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an
eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen
wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße
nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen
keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus
nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder-
oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind,
soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des
Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und
Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach
§ 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die
Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage)
aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten
Reinigungsflächen, zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen
Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen
befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und
sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen
für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist);
entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei
Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die
Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) von Gras und Unkraut
sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen
und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) insbesondere
nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe
freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die
Reinigungsfläche der öffentlichen Straßen bestimmt sich für die einzelnen
Straßengruppen des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) wie folgt:
a) Bei Straßen der Gruppe A ist der Teil der öffentlichen Straße zu reinigen, der
zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem
Straßengrundstück und der Fläche außerhalb der Fahrbahn liegt (hierzu zählen
Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der
Fahrbahn getrennte Parkstreifen, sofern diese jeweils vorhanden sind).
b) Bei Straßen der Gruppe B ist zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Flächen
ein vom Fahrbahnrand aus gemessener Bereich mit einer Breite von 0,5 Metern
innerhalb der Fahrbahn zu reinigen.
c)
Bei
Straßen der Gruppe C ist zusätzlich
zu den unter Buchstabe a genannten Flächen der Bereich innerhalb der Fahrbahn
bis zur Fahrbahnmitte zu reinigen.
Anfang und Ende
der Reinigungsfläche vor einem Grundstück bestimmen sich neben den unter den
Buchstaben a, b und c genannten Bereichen jeweils durch senkrecht von den
Grundstücksgrenzen aus zur Straße gezogene Linien.
(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1
entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt,
einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7
Gemeinsame
Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen
zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen.
Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung
ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt
auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach
§ 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem
Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu
derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das
Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung der
Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1)
Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie
treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine
Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine
Entscheidung der Stadt über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre
Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der
einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen
wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in
gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in
demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung
von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und
Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche)
der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück
mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten
sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen
(§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2
Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage)
aufgeführt sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder-
und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei
Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B.
Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder
das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder
starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese
Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung
von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte
Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass
der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten,
Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1)
Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in
§ 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.
(2) § 6
Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12
Befreiung und
abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung
nach § 3 gewährt die Stadt, wenn der Antragsteller die unverzügliche
Reinigung besorgt.
(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung
zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch
unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen
Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf
Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8
Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt
auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und
Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter
Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu
eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§ 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die ihm
nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3. entgegen
den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese
Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt
20 Jahre.
(2) Gleichzeitig
tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und der öffentlichen
Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Töging a. Inn vom
15. September 2011 außer Kraft.
Töging a. Inn, …
Stadt Töging a.
Inn
Dr. Tobias
Windhorst
Erster
Bürgermeister
Anlagen zur Reinigungs- und Winterdienstverordnung
Anlage 1 (zu § 4
Abs. 1, § 5 und § 6)
Straßenreinigungsverzeichnis
Gruppe
A
(Reinigungsfläche nach § 6 Abs. 1
Buchstabe a: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie
Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)
- Kreisstraße AÖ 1
- Kreisstraße AÖ 2
- Kreisstraße AÖ 35
- Wolfgang-Leeb-Straße
- Dortmunder Straße
- Erhartinger Straße
- Werkstraße
- Innstraße
- Aluminiumstraße
Gruppe B
(Reinigungsfläche nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b: Flächen der Gruppe A
und zusätzlich die Fahrbahnränder in einer Breite von 0,5 Metern, gemessen vom
Fahrbahnrand aus)
·
Harter Weg
·
Amperstraße
·
Weichselstraße
Gruppe C
(Reinigungsfläche nach § 6 Abs. 1 Buchstabe c: Flächen der Gruppe A
und zusätzlich die Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)
Alle nicht unter
Gruppe A und Gruppe B aufgeführten Straßen im Stadtgebiet