Beschluss: Beschlossen

Dieser, ursprünglich als Top 3 geplante Beratungspunkt, wird aufgrund der Vielzahl der anwesenden Interessenten vorgezogen beraten:

 

 

Auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1982/6 der Gemarkung Töging a.Inn, Theresienstraße 4 soll das bestehende Vierfamilienhaus umgebaut und erweitert werden. Hierfür wird ein Antrag auf Vorbescheid gestellt.

 

Der Bauherr möchte wissen, ob das geplante Gebäude in der in den Plänen dargestellten Art und Weise genehmigungsfähig ist.

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Theresienstraße“ und stimmt mit dessen Festsetzungen nicht überein.

 

Das Bauvorhaben befindet sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen. Die Anbauten sollen in den Baugrenzen für Garagen errichtet werden.

 

Es soll nicht an die festgesetzte Baulinie eine Garage errichtet werden.

 

Die Anbauten sollen Flachdächer erhalten und somit von der festgesetzten Firstrichtung abweichen.

 

Der Bebauungsplan setzt als zulässiges Maß der baulichen Nutzung die Höchstwerte des § 17 BauNVO fest. Die Art der baulichen Nutzung ist mit einem reinen Wohngebiet festgesetzt.

 

Der Bebauungsplan trat am 30. Mai 1966 in Kraft, womit aufgrund der statischen Geltung, die BauNVO 1962 Anwendung findet.

 

Laut § 17 der BauNVO 1962 ist in reinen Wohngebieten für 2 Vollgeschosse – wie hier - eine GRZ (Grundflächenzahl) von 0,4 und eine GFZ (Geschossflächenzahl) von 0,7 festgesetzt. Geplant ist eine GRZ von 0,786 und eine GFZ von 0,632. Die GRZ wird überschritten. Die Grundstücksgröße beträgt 1.045 m².

 

 

Festsetzung BP

Planung

Differenz

GRZ

0,4

0,786

+ 0,386

Grundfläche in m²

418 m²

494 m²

+ 76 m²

GRZ

0,7

0,632

- 0,068

Geschossfläche in m²

731,5 m²

663,82 m²

- 67,68 m²

 

Der notwendigen Befreiung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht beeinträchtigt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Die bestehenden 4 Wohneinheiten sollen auf 8 Wohneinheiten erweitert werden.

 

Für die vier bestehenden Wohnungen, gelten die Stellplätze als vorhanden. Tatsächlich sind auf dem Baugrundstück zwei Doppelgaragen, also 4 Stellplätze vorhanden.

 

Für die vier neu geschaffenen Wohneinheiten sind nach unserer Stellplatzsatzung acht Stellplätze zu schaffen.

 

Da die zwei Doppelgaragen zurückgebaut werden sollen und somit auch 4 Stellplätze wegfallen, sind diese natürlich wieder zu ersetzen.

 

Es sind für das Bauvorhaben also 12 Stellplätze nachzuweisen. Der Bauherr plant 14 Stellplätze zu errichten, also zwei mehr als notwendig.

 

Alle neu geschaffenen Wohnungen haben eine Wohnfläche von über 50 m² und es sind ein Elternschlafzimmer sowie ein Kinderzimmer eingezeichnet.

 

Die Nachbarschriften sind unvollständig.

 

 

Erster Bürgermeister Dr. Tobias Windhorst erläutert das Vorhaben und erteilt Herrn Zebhauser, Anlieger an der Theresienstraße, das Wort.

 

Herr Zebhauser erwidert, dass sich durch das Vorhaben der Durchgangsverkehr vermehren wird. Es wohnen in dieser Straße 18 schulpflichtige Kinder. Der Charakter des Gebietes soll sich durch den Bau nicht verändern. Ebenso wird der Zustand im östlichen Bereich der Straßen moniert.

 

Der Erste Bürgermeister Dr. Tobias Windhorst erklärt, dass dies Thema der Nachverdichtung sei und einer Abwägung bedarf, wann dicht zu dicht sei. Dies sei immer wieder Thema bei den eingereichten Bauanträgen. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden.

 

 

Der Bauausschuss nimmt den Antrag auf Vorbescheid zur Kenntnis und erteilt das gemeindliche Einvernehmen mit 8 : 2 Stimmen.